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Reifenfreigabe, bzw. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Hinweis zum Umgang mit Freigaben und Unbedenklichkeitsbescheinigung

für Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen am Kraftrad.

Durch die Verkehrsblattverlautbarung 15/2019 hat sich die Auslegung des § 19 (2) bezogen auf die Dimensionsänderungen oder Reifenbauartänderungen abweichend von der im Rahmen der Fahrzeugtypprüfung genehmigten Größen und Reifenbauarten geändert.

Eine Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht länger als alleiniger Nachweis über eine gefährdungsfreie Montage mit abweichender Dimension oder Bauart herangezogen werden.

Bei Montage der Reifen liegt somit eine Änderung des Fahrzeugs und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach § 19 (2) StVZO vor. Entspricht das Fahrzeug ansonsten dem genehmigten Zustand, ist eine Begutachtung gemäß § 21 auf Grund §19 (2) StVZO möglich und nach dem Umbau unverzüglich erforderlich.
Die bisher ausgestellten Bescheinigungen können somit nur noch als Prüfgrundlage für die Begutachtung gemäß § 21 auf Grund § 19 (2) StVZO dienen. Wir empfehlen, die entsprechende Freigabe oder Unbedenklichkeitsbescheinigung zur notwendigen Begutachtung und anschließenden Wiedererteilung der Betriebserlaubnis mitzuführen.

Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise ist verbindlich anzuwenden:

1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt wurden, und
2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen

Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahresdatums der Produktion) auf dem Reifen.

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